Wie im Verkehrsrecht ist auch im Arbeitsrecht guter Rat teuer, der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung durchaus zu empfehlen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass im Arbeitsrecht in erster Instanz jeder seine Kosten selbst tragen muss. Selbst für den Fall vollständigen Obsiegens bleiben Sie daher immer auf ihren Anwaltskosten sitzen, brauchen jedoch auch im Fall des Prozessverlustes die Kosten der Gegenseite nicht zu tragen. Durch eine Vielzahl von Urteilen vieler Gerichte ist das Arbeitsrecht jedoch so kompliziert geworden, dass Sie zumeist die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen sollten.
Mobbing
Ich vermag Ihnen nicht zu sagen, warum Menschen beim Umgang miteinander immer unmenschlicher werden. Leider ist diese Entwicklung am Arbeitsplatz zu erkennen. Letztlich hat dieses Erscheinungsbild einen eigenen Namen erhalten. Es nennt sich „Mobbing“.
Lassen Sie sich nicht mobben. Ärger mit dem Arbeitgeber oder den Mitarbeitern sollten Sie nicht hinnehmen. Ich kann die Menschen nicht ändern, aber dafür sorgen, dass das Mobben unterlassen wird und Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie gemobbt worden sind.
Ausgefallene Lohnzahlung
Immer öfter finden Arbeitnehmer den Weg in meine Kanzlei, die trotz geleisteter Arbeit auf ihren verdienten Lohn warten müssen, teils mit haarsträubenden Begründungen der Arbeitgeber. Spätestens nach der zweiten ausgefallenen Lohnzahlung sollte der Weg zum Anwalt gesucht werden. Das Arbeitsamt übernimmt für maximal drei Monate die Zahlung des ausgefallenen Lohnes als Insolvenzgeld, und dieses muss rechtzeitig beantragt werden.
Nähere und sehr ausführliche Informationen finden Sie im Arbeitsamt Online.
Abmahnung
Für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten, empfehle ich, dies nicht auf sich sitzen zu lassen.
Eine Abmahnung kann das Fundament für eine Kündigung liefern; deswegen sollte frühzeitig – am besten sofort – gegen eine Abmahnung vorgegangen werden. In der Regel ist ein entsprechendes Verfahren auch rechtsschutzversichert.
Kündigung
Hat der Arbeitgeber – egal aus welchem Grund – gekündigt, steht die Arbeitslosigkeit immer noch nicht zwingend vor der Tür …
Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz bietet Möglichkeiten, die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellen zu lassen, oder – wenn es denn nicht anders geht – wenigstens eine vernünftige Abfindung zu kassieren.
Das KSchG gilt im Wesentlichen für Unternehmen, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und für Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate in diesem Unternehmen gearbeitet haben. Ist beides erfüllt, sollte die Kündigung fachkundig überprüft werden.
Kündigungsschutzklagefrist
Vorsicht: Im Falle einer Kündigung ist die Zeit knapp. Die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich drei Wochen. Also entscheiden Sie sich am besten schnell für den Anwalt Ihrer Wahl.
Arbeitsagentur
Neben der Prüfung der Kündigung ist dringend der sofortige Besuch der Arbeitsagentur zu empfehlen. Für alle Kündigungen, berechtigt oder unberechtigt, ist es erforderlich, sofort nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt vorzusprechen. Gleiches gilt für befristete Arbeitsverhältnisse, hier muss die Meldung spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Das Arbeitsamt kürzt das Arbeitslosengeld bei verspäteter Meldung erheblich. Der Arbeitgeber muss Sie dann zur Arbeitslosmeldung und zu Schulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit freistellen. Nutzen Sie diese Zeit doch gleich für den Besuch beim Anwalt. Arbeitgeber sollten in der Kündigung auf die veränderte Rechtslage hinweisen.
Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Kündigung.
Einen direkten Anspruch auf eine Abfindung gibt es per se nicht.
Eine Abfindung wird gezahlt, wenn
- ein Abfindungsvergleich stattfand. In einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich wurde über die Wirksamkeit der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages entschieden.
- der § 1 des Kündigungschutzgesetzes (KSchG) greift – der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.
- ein Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht erfolgte. Dabei ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheidend. An dieser Stelle ist auf die §§ 9 und 10 KSchG verwiesen.
- ein Tarifvertrag greift.
- ein Sozialplan existiert.
- ein Nachteilausgleich für den Arbeitnehmer nach § 113 Betriebsverfassungesetz.
In der Regel darf sich eine Abfindung nicht negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.
mehr …
Es gibt eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen, die eine anwaltliche Beratung und/oder Vertretung indizieren. Eine kurze, nicht abschließende Aufzählung der Fragen und Probleme, bei denen ich mit Rat und Tat Ihnen qualifiziert zur Seite stehen kann, ist nachfolgend aufgelistet:
- Abmahnung
- Änderungskündigung
- Arbeitszeugnisse
- Befristung
- Elternzeit
- Gehaltsforderungen, Urlaubsgeld, Krankengeld …
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Mutterschutz
- Teilzeit
- Urlaub und Krankheit
- Verfallsklauseln
Sind Sie Arbeitgeber und wollen kündigen, ist der Gang zum Anwalt unerlässlich. Auch für Arbeitgeber lassen sich Rechtsschutzversicherungen abschließen, Ziel ist hier jedoch immer die Vermeidung eines Verfahrens, da dieses für den Arbeitgeber Risiken birgt. Outsourcing-Programme und Mediation sind hier der bessere Weg.