Durch eine Vollmacht wird einer dritten Person eine bedeutende Handlungsmöglichkeit eingeräumt, um im Namen und auf Rechnung des Ausstellers rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und sonstige Handlungen vorzunehmen.
Im Rahmen meiner notariellen Tätigkeit berate ich Sie gerne darüber, welche Form der Vollmacht für Sie die richtige ist.
Wichtig ist, dass die Person, die Sie bevollmächtigen, Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt.
Betreuungsverfügung
Eine sogenannte Betreuungsverfügung zu erklären, kann dann sinnvoll sein, wenn Sie einer konkreten Person nicht bereits vorzeitig eine Vollmacht erteilen, sondern das Handeln anderer von staatlichen Stellen überwachen lassen wollen.
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um einen von Ihnen geäußerten Vorschlag, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zu Ihrem Betreuer ernannt werden soll, wenn eine Betreuung – in vermögensmäßiger und/oder persönlicher Hinsicht – für Ihre Person erforderlich wäre.
Das Gericht ist grundsätzlich an die von Ihnen benannte Person gebunden und wird diese zu Ihrem Betreuer ernennen.
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Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht kommt insbesondere als Vorsorgemaßnahme in Betracht.
Durch sie wird gewährleistet, dass der von Ihnen Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Ihre Bankkonten verfügen, und insbesondere die mit Ihrem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Des weiteren ermöglicht eine Generalvollmacht es dem von Ihnen Bevollmächtigten, über Ihr Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Beihilfestellen und Versicherungen abzuwickeln.
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Patientenverfügung
Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Versorgung und damit zusammenhängende Behandlungsmaßnahmen.
Zum Teil wird Sie auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt.
Hinsichtlich folgender Maßnahmen können Sie darin Ihre Wünsche zu Ihrer Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck bringen:
- Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen
- Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
- Organtransplantation von fremden Organen
- Besuchsrecht für Ihre Angehörigen
- Benennung einer Vertrauensperson, mit der das Sie behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss
Insoweit kann eine Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht ergänzen.
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Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen bezüglich des Vermögens und aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers.
Folgende Punkte können daher Gegenstand der Vorsorgevollmacht sein:
- Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Pflegeheim oder Krankenhaus)
- Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
- Vermögensverwaltung
- Gesundheitsfürsorge
- Soweit rechtlich zulässig, Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen
- Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
- möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
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