Keiner von uns befasst sich gerne mit dem Tod. Doch ist es ratsam, seine Erbfolge vorausschauend zu planen.
Testamente & Erbverträge
Eigentlich sollte es für jedermann zwingend notwendig sein, seine Erbfolge vorausschauend zu planen und insbesondere auch für eine verlässliche Umsetzung der eigenen Vorstellungen zu sorgen. Sonst drohen schlussendlich nicht nur der Zerfall des zu Lebzeiten hart erarbeiteten Vermögens, sondern auch langwierige Streitigkeiten und die Zerstörung des Familienfriedens.
Daneben kann – bei richtiger Gestaltung – eine erhebliche Mehrbelastung der Erben mit Erbschaftssteuer durch eine nicht durchdachte Erbfolge vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund können wir nur dringend empfehlen, rechtzeitig über die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages nachzudenken und sich hierzu von einem Fachmann beraten zu lassen.
Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung und gehen in diesem Zusammenhang gerne auch auf das Thema „Pflichtteilsrecht“ ein.
Warum ein Notar?
Testamente können eigenhändig – also auch ohne Notar – errichtet werden, während ein zweiseitiger (bindender) Erbvertrag stets der notariellen Form bedarf.
Nachfolgend eine Übersicht der Vorteile des notariellen Testaments:
- Wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel gezogen wird, steht der Notar als verlässlicher Zeuge zur Verfügung
- Zeit und Kostenersparnis, da die Erben nur bei einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen (etwa zur Legitimation bei Banken oder – zwingend – bei vorhandenem Grundbesitz) keinen Erbschein benötigen; letzterer kostet einschließlich des erforderlichen Erbscheinsantrages oft mehr, als die Beurkundung des Erbvertrages oder des Testamentes
- Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des Testaments durch gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe in die amtliche Verwahrung (keine Gefahr des „Verschwindenlassens“ des Testaments oder des Nichtauffindens)
- Gewähr einer fachgerechten Beratung
- Durch Verwendung rechtlich abgesicherter Formulierungen, Gewähr der Umsetzung des tatsächlichen Erblasserwillens (die gesetzlich vorgesehenen Fachbegriffe sind dem Laien oft unbekannt und haben völlig andere Rechtsfolgen als diejenigen, die der Laie mit Ihnen verbindet)
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Erbscheine
Ein Erbschein weist Sie gegenüber Behörden, Gerichten, Banken usw. als Erbe aus. Er ist im Allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser keinen notariellen Erbvertrag oder notarielles Testament hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat.
Die Erbfolge kann, insbesondere wenn zum Nachlass Grundbesitz oder Anteile an Fondsgesellschaften gehören, gegenüber dem Registergericht bzw. Grundbuchamt nur auf diese Weise nachgewiesen werden.
Einige Banken und Sparkassen geben zudem Bank- oder Depotvermögen nur gegen Vorlage eines Erbscheins frei.
In dem von einem Notar entworfenen Erbscheinsantrag, versichern Sie an Eides statt, dass die dort gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen. Der notarielle Erbscheinsantrag wird sodann von dem Nachlassgericht geprüft; häufig nach Anhörung der übrigen Erben, erteilt das Nachlassgericht sodann den beantragten Erbschein.
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Erbauseinandersetzungen
Sind an einer Erbschaft mehrere Personen als Erben beteiligt, muss oft eine Regelung gefunden werden, in welcher Form das Erbe unter den Erben aufgeteilt wird. Dieser Vorgang wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet.
In meiner Eigenschaft als Notar kann ich für Sie Erbauseinandersetzungen regeln und gestalten. Eine Erbauseinandersetzung, die nicht im Streit geführt wird, dürfte für alle Beteiligten interessant sein.
Für den Fall, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Sie mit den Vorstellungen der anderen Miterben nicht harmonieren, wird oft anwaltliche Hilfe benötigt. Natürlich kann ich Ihnen auch hier helfen. Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit werden Ihre Interessen in einer Erbengemeinschaft sach- und fachgerecht durchgesetzt.
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Stiftungen
Um nach dem Tod Gutes tun zu können, besteht die Möglichkeit einer Stiftungsgründung, wenn das zu stiftende Vermögen ausreichend ist, diese Stiftung dauerhaft zu erhalten, wobei die Arbeit der Stiftung durch den Vermögensertrag gesichert wird.
Sinn und Zweck sind frei definierbar – die meisten Stiftungen sind gemeinnütziger Art – und werden in der Errichtungsurkunde bestimmt.
Zur Organsisation der Stiftung gehört neben der Satzung ein ausführendes Organ; der Stiftungsvorstand. Gegründet werden kann die Stiftung zu Lebzeiten oder auch testamentarisch.
Mithilfe des fachlich fundierten notariellen Wissens, ist ein Stiftungsgeschäft – auch im Hinblick auf organisatorische und steuerliche Fragen – in wenigen Wochen errichtet.
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