Vertragsrecht ist kein eigentliches Rechtsgebiet; da aber immer wieder Mandanten danach fragen, hierzu auch einige Erläuterungen.
Die Prüfung von Verträgen – am besten natürlich vor deren Abschluss – oder auch die Erstellung von Verträgen gehört zum Grundrepertoire eines Rechtsanwalts.
Verträge schließt wohl fast jeder jeden Tag, zumeist mündlich, so wenn Sie die einfachste Form eines Kaufvertrages – etwa bei Ihrem Bäcker Brötchen zu kaufen – eingehen.
Problematischer sind da schon schriftliche Verträge. Hier sollten alle Vertragsparteien wenigstens wissen, was sie da vereinbaren.
Diese Aussage klingt banal, ist es aber erfahrungsgemäß nicht.
Auffällig viele Bauherren schließen beispielsweise Werkverträge ab, ohne sich genau mit dem Inhalt vertraut gemacht zu haben.
Das Augenmerk wird auf die vermeintlich wichtigen Dinge wie Preis und Baubeginn gelegt. Die Überraschungen sind dann vorprogrammiert.
Verträge, die funktionieren und jedem Vertragspartner möglichst genau beschreiben, was er wann wie zu tun oder zu unterlassen hat, sind ein hohes Ziel.
Vertragserstellung
Als Rechtsanwalt ist es mir erlaubt, Vertragsentwürfe zu fertigen, die im Rahmen eines Vertragsschlusses Ihnen Vorteile gewähren. Ihr Wunsch ist mein Auftrag. Dies gilt für alle Arten von Verträgen, wie Arbeitsverträge, Miet- und Leasingverträge, Franchiseverträge, Darlehensverträge usw.
Es obliegt meiner Aufgabe, gesetzliche Bestimmungen zu beachten; nur diese Bestimmungen könnten sich insoweit auf Ihre Vertragswünsche auswirken, als dass diese nicht erfüllbar sind.
Soweit ich als Notar bei der Vertragserstellung gefordert und beauftragt werde, habe ich unter Beachtung der Unparteilichkeit darauf zu achten, dass kein Vertragsbeteiligter benachteiligt wird. Dies gilt insbesondere für Grundstücksverträge, Ehe- und Erbverträge usw.
Vertragsprüfung
Denken Sie daran, einen Vertrag prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterzeichnen. Erteilte Risikohinweise im Rahmen einer Vertragsprüfung führen oft zu entsprechender Vertragsänderung. Auch wenn eine Vertragsprüfung Kosten verursacht, werden diese niedriger ausfallen, als die Kosten, die entstehen, wenn man sich über Leistungen aus einem Vertrag streitet.
Werk- und Kaufvertrag
Der Werkvertrag und das Baurecht sind eng miteinander verknüpft. Das vertragliche Fundament einer Leistung am Bau ist der Werkvertrag. Unabhängig von baulichen Leistungen kann ein Werkvertrag geschlossen worden sein, obwohl Sie davon ausgingen, dass ein Kaufvertrag vorliegt. Unterschiedliche Verträge lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus.
Bei Leistungsstörungen aus einem Vertrag (Mängel usw.) empfehle ich unbedingt, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie sich durch selbst gefertigte, unglückliche Erklärungen Rechte aus einem Vertrag nehmen lassen.
Dienstleistungsvertrag
Der Dienstleistungsvertrag unterscheidet sich im Wesentlichen vom Werkvertrag durch den geschuldeten Erfolg. Wenn Sie krank sind und einen Arzt aufsuchen, schuldet der Arzt Ihnen nicht den Erfolg, dass Sie nach Behandlung gesund sind.
Dessen ungeachtet, sind aus dem Dienstvertrag Verpflichtungen zu erfüllen. Bei Nichterfüllung stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu, deren Geltendmachung zu meinem Aufgabengebiet gehört.
Hier weise ich darauf hin, dass ich in meiner mehr als 30 Jahre dauernden Dienstzeit schon diverse Arzthaftpflichtfälle für meine Mandantschaft erfolgreich bearbeitet habe.