Wir beraten bei allen Immobiliengeschäften; bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, Häusern, Eigentumswohnungen und bei Erbbaurechten. Wir vertreten Ihre Interessen bei Anlagefonds, Bauherren- und Erwerbermodellen.
Wir arbeiten regelmäßig auf dem Gebiet des im wesentlichen von Rechtsprechung geformten Maklerrechts – sei es bei der Abfassung von Verträgen, im Streit um die Provision, oder wenn es um die einschlägigen Wettbewerbsregeln geht …
Bauträgervertrag
Der Bauträger verpflichtet sich im Bauträgerkaufvertrag zur Übertragung eines Grundstücks und zur schlüsselfertigen Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück. Das Kaufobjekt selbst kann daher vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt werden.
So ergeben sich gegenüber einem „normalen“ Grundstückskaufvertrag einige Besonderheiten.
Die technischen Unterlagen spielen neben den rechtlichen Regelungen daher eine wichtige Rolle beim Bauträgervertrag. Dazu gehören zum einen die Baupläne und zum anderen die Baubeschreibung.
Diese Unterlagen sind bereits entweder zur Vorbereitung der späteren Kaufverträge in einer gesonderten notariellen Urkunde niedergelegt worden oder aber sie werden als Anlage dem abzuschließenden notariellen Kaufvertrag beigefügt. Sie sollten diese Unterlagen vor dem Vertragsschluss aber in jedem Fall durchschauen.
Hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises sind die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten.
Der Gesetzgeber schreibt zum Zwecke des Verbraucherschutzes vor, dass der Kaufpreis in einzelnen Raten nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt gezahlt werden muss, es sei denn, der Verkäufer stellt zum Schutz des Käufers eine Bürgschaft.
Wir stehen Ihnen hier bei Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Grundschuld und Hypothek
Zur Finanzierung des Grundstückskaufs hat der Käufer meist den Kaufpreis nicht „auf der hohen Kante“ und muss ein Bankdarlehen aufnehmen. Es sprechen manchmal auch steuerliche Erwägungen dafür, den Kaufpreis zu finanzieren und nicht das Eigenkapital anzutasten.
Die Bank zahlt das Darlehen regelmäßig nur aus, wenn zu ihren Gunsten als Sicherheit eine Grundschuld (oder heute seltener: eine Hypothek) im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld sichert den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen.
Zahlt der Darlehensschuldner die Raten nicht vereinbarungsgemäß zurück, kann die Bank das Grundstück versteigern lassen.
In den Grundschuld-Bestellungsurkunden ist neben der Möglichkeit, das Grundstück versteigern zu lassen, fast immer eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung enthalten. Diese erlaubt der Bank, auch auf das gesamte Vermögen des Schuldners sofort im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen und z.B. Schmuck, den PKW und andere Wertgegenstände oder auch den Arbeitslohn oder Depot- bzw. Kontoguthaben zu pfänden.
Aus dem jeweiligen Versteigerungserlös erhält sie dann die noch ausstehenden Raten und Zinsen.
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Immobilienkauf
Für die meisten Beteiligten stellt der Verkauf oder Kauf einer Immobilie allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Es müssen erhebliche Beträge des ersparten Vermögens investiert werden und meist zusätzlich Darlehen aufgenommen werden.
Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Der Gesetzgeber hat die Mitwirkung des Notars vorgesehen, damit Sie als Verkäufer oder Käufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden.
Zum Beispiel muss so verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite soll der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten.
Es muss zudem sichergestellt werden, dass der Käufer die Immobilie ohne Grundschulden oder Hypotheken erhält, die noch Darlehen des Verkäufers absichern.
Wir informieren Sie gerne über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf
- den Besitzübergang,
- die Übernahme etwaiger Mietverhältnisse,
- die Gewährleistung
- und die Finanzierung
und besprechen mit Ihnen Ihre Zielvorstellungen.
Wir sehen für Sie das Grundbuch ein und prüfen, ob dort Belastungen verzeichnet sind, die einer besonderen Regelung bedürfen. Außerdem nehmen wir besondere Bestimmungen in den Vertrag auf, abhängig davon, ob der Kaufgegenstand eine Eigentumswohnung, ein Ein- oder Mehrfamilienhaus oder ein Bauplatz ist.
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Aufteilung in Wohneigentum
Immobilien ab einer gewissen Größe könnten durchaus geeignet sein, diese zu teilen, um Teile der Immobilie zu veräußern.
Ein Haus selbst kann in Wohnungseigentum aufgeteilt werden. Dies könnte bereits auch bei kleinen Objekten interessant sein, z. B. wenn Sie Ihre Immobilie unter Ihren Kindern aufteilen möchten.
Hier kann ich für Sie tätig werden; von der Rechtsberatung bezogen auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bis zur Fertigung einer Teilungserklärung im Rahmen einer notariellen Tätigkeit kann ich Ihnen hier zur Verfügung stehen.