Schadensersatz
Wenn Sie mit den Leistungen Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin oder eines behandelnden Krankenhauses oder einer sonstigen Institution nicht zufrieden sind, versäumen Sie es nicht, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Beweissicherung ist zunächst hier oberstes Gebot.
Welche Ansprüche Ihnen aus einer Pflichtverletzung dann erwachsen, wird zu gegebener Zeit dann zu prüfen sein.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist ein besonderer Teil des Schadensersatzanspruches. Es handelt sich hier um einen sogenannten immateriellen Schaden. Wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht wird, wird im Rahmen einer Arzthaftung in der Regel auch ein Schmerzensgeldanspruch ausgelöst.
Insbesondere in Bezug auf Durchsetzbarkeit und Höhe eines entsprechenden Anspruches sollten Sie es nicht versäumen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund langjähriger Erfahrung bin ich hier für Sie der richtige Ansprechpartner.
Sonstige Pflichtverletzungen
Ob die Kostenrechnung eines Arztes oder die Verweigerung der Leistung durch eine Krankenkasse rechtmäßig ist, ist zwar nicht Bestandteil des Arzthaftungsrechtes. Dessen ungeachtet bin ich auch hier der richtige Ansprechpartner für Sie, da die vorgenannten Themen durchaus in Zusammenhang mit der Problematik stehen, die im Rahmen der Bearbeitung von Arzthaftpflichtfällen zu erörtern sind.